Der Wortlaut
Eingriffskondiktion ist die Nichtleistungskondiktion dessen, dem eine Rechtsposition zugewiesen ist, gegen den, der sie verwertet hat. Erlangt ist regelmäßig nicht der Gegenstand selbst, sondern der Gebrauchsvorteil, die Ausübung eines fremden Rechts oder die Verwertung einer fremden Position. Ein Schaden ist nicht verlangt – das Wort steht in keiner der §§ 812 bis 822 BGB –, ebenso wenig ein Vermögensnachteil oder eine unmittelbare Vermögensverschiebung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rechtsposition zugewiesen
- verwertet
- Gebrauchsvorteil
- Ausübung eines fremden Rechts
- Verwertung einer fremden Position
- Schaden
- Vermögensnachteil
- unmittelbare Vermögensverschiebung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB · am Gesetz gebildet