Eingriffskondiktion

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 3 · D-3.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eingriffskondiktion ist die Nichtleistungskondiktion dessen, dem eine Rechtsposition zugewiesen ist, gegen den, der sie verwertet hat. Erlangt ist regelmäßig nicht der Gegenstand selbst, sondern der Gebrauchsvorteil, die Ausübung eines fremden Rechts oder die Verwertung einer fremden Position. Ein Schaden ist nicht verlangt – das Wort steht in keiner der §§ 812 bis 822 BGB –, ebenso wenig ein Vermögensnachteil oder eine unmittelbare Vermögensverschiebung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Rechtsposition zugewiesen
  • verwertet
  • Gebrauchsvorteil
  • Ausübung eines fremden Rechts
  • Verwertung einer fremden Position
  • Schaden
  • Vermögensnachteil
  • unmittelbare Vermögensverschiebung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 812 I 1 Alt. 2 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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