Leistung (§ 812 I 1 Fall 1 BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Erlangt ist demgegenüber jeder vermögenswerte Vorteil.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • jede
  • bewusst
  • zweckgerichtet
  • Mehrung fremden Vermögens

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

St. Rspr. des BGH zu § 812 I 1 Fall 1 BGB; im Normtext steht das Wort „Leistung“, nicht seine Definition. Die Fassung mit „jede“ ist die gebräuchliche und hier die verbindliche.

Womit er verwechselt wird

Erlangtes Etwas und Leistung sind zwei Prüfungspunkte, nicht einer. Das Erlangte ist der Gegenstand, die Leistung der Weg dorthin — und nur der Weg entscheidet, wer gegen wen kondiziert.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Zweckgerichtet” fällt weg, übrig bleibt „Vermögensmehrung”. Damit verschwindet der Zweck, an dem im Dreiecksverhältnis die ganze Zuordnung hängt.

Gleichwertig formuliert

„Leistung ist“ ↔ „Unter einer Leistung versteht man“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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