Der Wortlaut
Die Herausgabepflicht „besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt“ (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB). Der Rechtsgrund bestand bei der Leistung und ist nachträglich entfallen – durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, durch Zweckerreichung oder durch ein Gestaltungsrecht, das nur für die Zukunft wirkt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- rechtliche Grund später wegfällt
- bestand bei der Leistung
- nachträglich
- auflösenden Bedingung
- nur für die Zukunft
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 2 Alt. 1 BGB · Gesetzeswortlaut