Der Wortlaut
„Auf dessen Kosten“ erlangt, wessen Erwerb dem Zuweisungsgehalt einer Rechtsposition des Anspruchstellers widerspricht – so die Zuweisungslehre, der das Werk folgt. Daneben stehen die Widerrechtlichkeitslehre, die eine rechtswidrige, in der strengeren Spielart vorwerfbare Handlung des Bereicherten verlangt, und die Vorbehaltslehre, die fragt, ob die Nutzung mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 2 BGB analog abwehrbar wäre.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zuweisungsgehalt einer Rechtsposition
- widerspricht
- Zuweisungslehre
- Widerrechtlichkeitslehre
- rechtswidrige
- vorwerfbare Handlung
- Vorbehaltslehre
- Unterlassungsanspruch
- abwehrbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB · am Gesetz gebildet