Der Wortlaut
Zuweisungsgehalt hat eine Rechtsposition, soweit die Rechtsordnung die wirtschaftliche Verwertung des betroffenen Guts gerade ihrem Inhaber und keinem anderen vorbehält. Das ist keine Eigenschaft des Gutes, sondern eine Frage an die Norm, die die Verwertung zuweist. Ein Verwertungswille ist nicht verlangt: Zugewiesen ist auch das Recht, eine Position nicht zu verwerten.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- wirtschaftliche Verwertung des betroffenen Guts gerade ihrem Inhaber und keinem anderen vorbehält
- Norm
- Verwertungswille
- nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB · am Gesetz gebildet