Beeinträchtigende Schenkung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 5 · D-5.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt“ (§ 2286 BGB). „Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern“ (§ 2287 I BGB). Schenkung und Beeinträchtigungsabsicht sind selbstständige Voraussetzungen. „Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall“ (§ 2287 II BGB). § 2287 I BGB nennt § 822 BGB nicht; der Bundesgerichtshof wendet ihn gleichwohl zumindest entsprechend an (BGH, Urt. v. 20.11.2013 – IV ZR 54/13 = BGHZ 199, 123, Rn. 17).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt
  • in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht
  • nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist
  • Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
  • Schenkung
  • Beeinträchtigungsabsicht
  • selbstständige Voraussetzungen
  • mit dem Erbfall
  • § 2287 I BGB nennt § 822 BGB nicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2286, 2287 BGB · Gesetzeswortlaut

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