Der Wortlaut
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ (§ 903 S. 1 BGB). Dazu gehört die Entscheidung, ob und zu welchem Preis die Sache genutzt wird.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
- mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen
- ob und zu welchem Preis
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 903 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut