Der Zuweisungsgehalt des Eigentums

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 3 · D-3.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ (§ 903 S. 1 BGB). Dazu gehört die Entscheidung, ob und zu welchem Preis die Sache genutzt wird.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
  • mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen
  • ob und zu welchem Preis

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 903 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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