Der Wortlaut
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des … Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet“ (§ 852 S. 1 BGB). Der Anspruch reicht nur so weit wie das Erlangte. Er „verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung … an“ (§ 852 S. 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt
- auch nach Eintritt der Verjährung
- zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
- nur so weit wie das Erlangte
- zehn Jahren
- 30 Jahren
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 852 BGB · Gesetzeswortlaut