Der Wortlaut
„Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen“ (§ 2018 BGB). Er ist ein Gesamtanspruch auf den Erbschaftsbestand: Darzulegen sind allein die Erbenstellung und das Erlangen, nicht das Eigentum an jedem einzelnen Stück. Flankiert wird er durch den Auskunftsanspruch des § 2027 BGB. Er steht neben § 985 BGB und § 812 BGB und verdrängt sie nicht; § 2029 BGB unterstellt auch die Einzelansprüche des Erben den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. Die Vorschrift ist ein Satz ohne Absätze.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- jedem
- Herausgabe des Erlangten
- Gesamtanspruch auf den Erbschaftsbestand
- Erbenstellung
- Erlangen
- Auskunftsanspruch
- neben
- Einzelansprüche
- ein Satz ohne Absätze
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2018 BGB · Gesetzeswortlaut