Der Wortlaut
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ (§ 23 I KunstUrhG). Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, „durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten … verletzt wird“ (§ 23 II KunstUrhG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- nur als Beiwerk
- Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
- nicht auf Bestellung
- höheren Interesse der Kunst
- durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
- verletzt wird
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 23 KunstUrhG · Gesetzeswortlaut