Zweckverfehlung

Familienrecht · Feld 7 · D-7.4 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Bereicherungsanspruch besteht auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB). Der Zweck muss Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden sein: Leistender und Empfänger müssen sich tatsächlich über ihn geeinigt haben; die einseitige Erwartung des Leistenden genügt nicht, und der Zweck darf nicht schon die geschuldete Gegenleistung sein.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt
  • Inhalt des Rechtsgeschäfts
  • tatsächlich über ihn geeinigt
  • einseitige Erwartung
  • nicht schon die geschuldete Gegenleistung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 812 I 2 Alt. 2 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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