Der Wortlaut
Der Bereicherungsanspruch besteht auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB). Der Zweck muss Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden sein: Leistender und Empfänger müssen sich tatsächlich über ihn geeinigt haben; die einseitige Erwartung des Leistenden genügt nicht, und der Zweck darf nicht schon die geschuldete Gegenleistung sein.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt
- Inhalt des Rechtsgeschäfts
- tatsächlich über ihn geeinigt
- einseitige Erwartung
- nicht schon die geschuldete Gegenleistung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB · Gesetzeswortlaut