Der Wortlaut
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Die Vorschrift weist die Verwertung des eigenen Bildnisses dem Abgebildeten zu; neben ihr stehen die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden
- Verwertung des eigenen Bildnisses
- vermögenswerten Bestandteile
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 22 S. 1 KunstUrhG · Gesetzeswortlaut