Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§ 993 I Hs. 2 BGB)

Sachenrecht · Feld 5 · D-5.14 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der redliche, unverklagte Besitzer ist im Übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 993 I Hs. 2 BGB). Gesperrt sind die §§ 823 ff. BGB, die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB), § 951 BGB und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Nicht gesperrt sind die Leistungskondiktion, der Fremdbesitzerexzess, die Fälle des § 992 BGB und § 991 II BGB.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • im Übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet
  • §§ 823 ff. BGB
  • Eingriffskondiktion
  • § 951 BGB
  • Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Nicht
  • Leistungskondiktion
  • Fremdbesitzerexzess
  • § 992 BGB
  • § 991 II BGB

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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