Der Wortlaut
Der redliche, unverklagte Besitzer ist im Übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 993 I Hs. 2 BGB). Gesperrt sind die §§ 823 ff. BGB, die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB), § 951 BGB und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Nicht gesperrt sind die Leistungskondiktion, der Fremdbesitzerexzess, die Fälle des § 992 BGB und § 991 II BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- im Übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet
- §§ 823 ff. BGB
- Eingriffskondiktion
- § 951 BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Nicht
- Leistungskondiktion
- Fremdbesitzerexzess
- § 992 BGB
- § 991 II BGB