Mittelbarer Störer (§ 1004 I BGB analog)

Lehrstoff · Feld 2 · D-2.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Mittelbarer Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitwirkt, und er haftet, soweit er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach Aufgabe und Stellung des Mitwirkenden und nach der Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden. Was sich durch bloßes Lesen erkennen lässt, ist stets zu prüfen; eine anlasslose Nachforschung regelmäßig nicht, wohl aber, sobald ein konkreter Anlass besteht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitwirkt
  • soweit er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat
  • Aufgabe und Stellung des Mitwirkenden
  • Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden
  • Was sich durch bloßes Lesen erkennen lässt, ist stets zu prüfen
  • anlasslose Nachforschung
  • sobald ein konkreter Anlass besteht

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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