Der Wortlaut
„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“ (§ 138 II BGB). Alle Merkmale stehen in demselben Satz und gelten kumulativ; Ausbeutung ist die Kenntnis der Schwächelage und ihre bewusste Ausnutzung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
- auffälligen Missverhältnis
- kumulativ
- Ausbeutung
- Kenntnis
- bewusste Ausnutzung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 138 II BGB · Gesetzeswortlaut