Der Wortlaut
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit tritt nicht von selbst ein: Der Nachsatz verlangt eine Aussage über den Zweck des Verbots und darüber, wen es adressiert.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gesetzliches Verbot
- wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
- Zweck des Verbots
- wen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 134 BGB · Gesetzeswortlaut