Gesetzliches Verbot

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 7 · D-7.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit tritt nicht von selbst ein: Der Nachsatz verlangt eine Aussage über den Zweck des Verbots und darüber, wen es adressiert.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • gesetzliches Verbot
  • wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
  • Zweck des Verbots
  • wen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 134 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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