Der Wortlaut
„War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet“ (§ 817 S. 1 BGB). Der Verstoß muss in dem liegen, wofür geleistet wurde, nicht bloß im Umfeld des Geschäfts.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt
- durch die Annahme
- gesetzliches Verbot
- guten Sitten
- wofür geleistet wurde
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 817 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut