Der Wortlaut
„Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“ (§ 814 Alt. 1 BGB). Verlangt ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung, nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sie folgt; eine Fahrlässigkeitsstufe kennt die Vorschrift nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erfüllung einer Verbindlichkeit
- gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war
- positive Kenntnis der Rechtslage
- Zeitpunkt der Leistung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 814 Alt. 1 BGB · Gesetzeswortlaut