„Zur Last fallen“

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 7 · D-7.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zur Last fällt dem Leistenden ein Verstoß, wenn er vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot oder die guten Sitten verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Der bloße objektive Verstoß genügt nicht, die Kenntnis eines fremden Verstoßes ebenso wenig: Wer nicht Adressat des Verbots ist, dem fällt nichts zur Last.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • vorsätzlich
  • Einsicht in das Verbotswidrige
  • leichtfertig verschlossen
  • objektive Verstoß
  • fremden

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 817 S. 2 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften