Der Wortlaut
Zur Last fällt dem Leistenden ein Verstoß, wenn er vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot oder die guten Sitten verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Der bloße objektive Verstoß genügt nicht, die Kenntnis eines fremden Verstoßes ebenso wenig: Wer nicht Adressat des Verbots ist, dem fällt nichts zur Last.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vorsätzlich
- Einsicht in das Verbotswidrige
- leichtfertig verschlossen
- objektive Verstoß
- fremden
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 817 S. 2 BGB · am Gesetz gebildet