Kollusion

BGB AT · Feld 6 · D-6.16 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen. Ein so zustande gekommener Vertrag ist nach § 138 I BGB nichtig.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bewusstes Zusammenwirken
  • Vertreter und Geschäftsgegner
  • zum Nachteil des Vertretenen
  • nichtig

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Ungeschriebene Fallgruppe des Missbrauchs der Vertretungsmacht; st. Rspr. des BGH (Urteil vom 26.03.2025 – VIII ZR 152/23), Rechtsfolge über § 138 I BGB.

Womit er verwechselt wird

Evidenter Missbrauch. Dort genügt, dass sich dem Geschäftsgegner der Pflichtverstoß aufdrängen musste; hier ist eine beiderseits gewollte Schädigung nötig. Und die Rechtsfolgen trennen sich: dort schwebende Unwirksamkeit und damit Genehmigungsfähigkeit, hier Nichtigkeit.

Was beim Weglassen verlorengeht

Kollusion wird bejaht, weil der Dritte den Mangel kannte. Kenntnis ist nicht Verabredung. Wer so verfährt, macht aus einem genehmigungsfähigen Vertrag einen nichtigen — und behandelt ihn in der Folge trotzdem als schwebend unwirksam.

Gleichwertig formuliert

„Kollusion ist“ ↔ „Kollusiv handeln Vertreter und Geschäftsgegner, wenn“

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