Knebelung (§ 138 I BGB)

Sachenrecht · Feld 4 · D-4.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Knebelung liegt vor, wenn dem Sicherungsgeber durch Umfang und Ausgestaltung der Sicherheiten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so weitgehend genommen wird, dass er seine unternehmerische Selbständigkeit verliert und nur noch fremdbestimmt für den Sicherungsnehmer wirtschaftet.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Umfang und Ausgestaltung der Sicherheiten
  • wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so weitgehend genommen
  • unternehmerische Selbständigkeit verliert
  • nur noch fremdbestimmt für den Sicherungsnehmer

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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