Der Wortlaut
Steht die krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen fest, so wird vermutet, dass er die Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat; die Bürgschaft ist dann nach § 138 I BGB nichtig. Widerlegt wird die Vermutung durch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Bürgen — die substanzielle Beteiligung mit Geschäftsführungsbefugnis genügt, der bloße Mitgenuss der Betriebseinnahmen nicht — oder durch Aufklärung über die Tragweite der Verpflichtung. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist die Pflicht der Zivilgerichte, die Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB dort einzusetzen, wo ein Vertragsteil den Inhalt kraft seines Übergewichts faktisch einseitig bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89). Bei der Arbeitnehmerbürgschaft besteht keine Regelvermutung: Dort müssen zur krassen Überforderung besonders erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 380/16). Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des ganzen Vertrags; eine Kürzung auf einen tragbaren Betrag kennt § 138 I BGB nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- persönlich nahestehenden
- vermutet
- allein aus emotionaler Verbundenheit
- in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt
- eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse
- Aufklärung über die Tragweite
- faktisch einseitig bestimmt
- BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89
- Arbeitnehmerbürgschaft
- keine Regelvermutung
- besonders erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände
- BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 380/16
- ganzen