Der Wortlaut
Treuwidrig handelt, wer sich mit der Geltendmachung eines Rechts in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzt und dadurch beim anderen ein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Bei Formmängeln gilt das nur in zwei engen Fallgruppen: bei Existenzgefährdung des anderen Teils oder bei einer besonders schweren Treuepflichtverletzung dessen, der sich auf die Form beruft.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten
- schutzwürdiges Vertrauen
- Existenzgefährdung
- besonders schwere Treuepflichtverletzung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
St. Rspr. des BGH zu § 242 BGB; die beiden Fallgruppen sind so zu benennen, der Normtext nennt sie nicht.
Womit er verwechselt wird
§ 311b I 2 BGB heilt den Mangel und macht den Vertrag wirksam. § 242 BGB heilt nichts — er nimmt nur einer Seite die Berufung auf die Nichtigkeit.
Was beim Weglassen verlorengeht
Die beiden Fallgruppen fallen weg, übrig bleibt ein Gefühl („das wäre unbillig”). Damit wird aus der Ausnahme ein zweiter Heilungsweg neben § 311b I 2 BGB.
Gleichwertig formuliert
„Treuwidrig handelt, wer“ ↔ „Gegen Treu und Glauben verstößt, wer“