Der Wortlaut
Ein Kalkulationsirrtum ist ein Rechenfehler bei der Ermittlung des Preises; verdeckt heißt er, wenn die Rechnung im Angebot gar nicht auftaucht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rechenfehler
- Ermittlung des Preises
- verdeckt
- Rechnung im Angebot
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
h. L. für den Begriff; die Rechtsfolge — unbeachtlicher Motivirrtum, Korrektur nur über § 242 BGB — ist st. Rspr. des BGH (Urteil vom 07.07.1998 – X ZR 17/97) und mit Datum zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
Erklärungsirrtum (§ 119 I Fall 2 BGB): Frag, ob der Fehler in der Rechnung oder in der Zeile steckt. Wer richtig gerechnet und die Zahl an die falsche Stelle geschrieben hat, hat sich im Erklärungsakt vergriffen und kann anfechten.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Wer seine Rechnung offenlegt, kann anfechten.” Das ist die teuerste Halbwahrheit des Feldes — der Kalkulationsirrtum bleibt unbeachtlich, verdeckt wie offengelegt. Umgekehrt wird der Kalkulationsirrtum dort bejaht, wo richtig gerechnet und nur die falsche Zeile getroffen wurde; dann geht die Anfechtung verloren, die es gab.
Gleichwertig formuliert
„Ein Kalkulationsirrtum ist“ ↔ „Wer sich verkalkuliert, unterliegt einem“