Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

BGB AT · Feld 9 · D-9.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, wenn vier Voraussetzungen einzeln vorliegen. Leistungsnähe: Der Dritte ist den Gefahren der Schlechtleistung bestimmungsgemäß ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger. Einbeziehungsinteresse: Der Gläubiger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung. Erkennbarkeit: Beides ist für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar. Schutzbedürftigkeit: Der Dritte hat keinen inhaltsgleichen eigenen Anspruch.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bestimmungsgemäß ebenso ausgesetzt
  • schutzwürdiges Interesse
  • bei Vertragsschluss erkennbar
  • inhaltsgleich

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Richterliche Rechtsfortbildung aus §§ 133, 157, 242 BGB; die vier Voraussetzungen sind st. Rspr. des BGH. Der Anspruch lautet §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung.

Womit er verwechselt wird

§ 328 I BGB gibt dem Dritten einen echten Leistungsanspruch. Die Schutzwirkung gibt ihm nur Schadensersatz wegen verletzter Rücksichtspflichten.

Was beim Weglassen verlorengeht

Die vier Punkte werden als Block abgehandelt. Jeder trägt einen eigenen Punkt, und die Grenze der Figur liegt in der Erkennbarkeit.

Gleichwertig formuliert

„Einbeziehungsinteresse“ ↔ „Gläubigernähe“

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