Der Wortlaut
Die gesetzliche Schriftform verlangt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird; bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Urkunde
- eigenhändig
- Namensunterschrift
- auf derselben Urkunde
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 126 I, II 1 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Dass die unterzeichnete Urkunde aus der Hand gegeben werden muss, folgt bei der Bürgschaft aus dem Wort „Erteilung“ in § 766 S. 1 BGB.
Womit er verwechselt wird
Textform (§ 126b BGB) verlangt gar keine Unterschrift. Elektronische Form (§ 126a I BGB) ersetzt die Schriftform nur mit qualifizierter elektronischer Signatur — eine E-Mail leistet das nicht.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Eigenhändig” fällt weg. Dann genügen plötzlich eine eingescannte Unterschriftsgrafik und ein Telefax; die formnichtige Bürgschaft wäre wirksam.
Gleichwertig formuliert
„Die gesetzliche Schriftform verlangt“ ↔ „Schriftform bedeutet nach § 126 I BGB“