Schriftform (§ 126 I, II 1 BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die gesetzliche Schriftform verlangt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird; bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Urkunde
  • eigenhändig
  • Namensunterschrift
  • auf derselben Urkunde

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 126 I, II 1 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Dass die unterzeichnete Urkunde aus der Hand gegeben werden muss, folgt bei der Bürgschaft aus dem Wort „Erteilung“ in § 766 S. 1 BGB.

Womit er verwechselt wird

Textform (§ 126b BGB) verlangt gar keine Unterschrift. Elektronische Form (§ 126a I BGB) ersetzt die Schriftform nur mit qualifizierter elektronischer Signatur — eine E-Mail leistet das nicht.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Eigenhändig” fällt weg. Dann genügen plötzlich eine eingescannte Unterschriftsgrafik und ein Telefax; die formnichtige Bürgschaft wäre wirksam.

Gleichwertig formuliert

„Die gesetzliche Schriftform verlangt“ ↔ „Schriftform bedeutet nach § 126 I BGB“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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