Der Wortlaut
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Gesamtnichtigkeit ist die Regel; maßgeblich ist der hypothetische Wille beider Seiten.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ein Teil
- das ganze
- wenn nicht anzunehmen ist
- ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 139 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
Was beim Weglassen verlorengeht
Die Regel wird umgedreht („der Rest bleibt im Zweifel bestehen”). § 139 BGB sagt das Gegenteil.
Gleichwertig formuliert
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig“ ↔ „Erfasst die Nichtigkeit nur einen Teil“