Teilnichtigkeit und hypothetischer Parteiwille (§ 139 BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Gesamtnichtigkeit ist die Regel; maßgeblich ist der hypothetische Wille beider Seiten.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ein Teil
  • das ganze
  • wenn nicht anzunehmen ist
  • ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 139 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig.

Womit er verwechselt wird

Wo das Verbot oder die Sittenwidrigkeit das ganze Geschäft ergreift, bleibt für § 139 BGB kein Raum — die Vorschrift setzt voraus, dass nur ein Teil nichtig ist. Bei § 138 BGB ist der Preis kein abtrennbarer Teil.

Was beim Weglassen verlorengeht

Die Regel wird umgedreht („der Rest bleibt im Zweifel bestehen”). § 139 BGB sagt das Gegenteil.

Gleichwertig formuliert

„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig“ ↔ „Erfasst die Nichtigkeit nur einen Teil“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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