Der Wortlaut
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- lesbare Erklärung
- Person des Erklärenden genannt
- dauerhafter Datenträger
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 126b S. 1 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Was ein dauerhafter Datenträger ist, sagt § 126b S. 2 BGB.
Womit er verwechselt wird
Schriftform verlangt die eigenhändige Namensunterschrift. Der Unterschied ist nicht das Papier — auch eine Textform-Erklärung darf gedruckt sein —, sondern die Unterschrift.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Auf einem dauerhaften Datenträger” wird gestrichen, und die Textform schrumpft auf „irgendwas Geschriebenes”. Damit fiele die Ansage am Telefon darunter, obwohl sie sich nicht aufbewahren lässt.
Gleichwertig formuliert
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben“ ↔ „Textform verlangt“