Textform (§ 126b S. 1 BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • lesbare Erklärung
  • Person des Erklärenden genannt
  • dauerhafter Datenträger

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 126b S. 1 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Was ein dauerhafter Datenträger ist, sagt § 126b S. 2 BGB.

Womit er verwechselt wird

Schriftform verlangt die eigenhändige Namensunterschrift. Der Unterschied ist nicht das Papier — auch eine Textform-Erklärung darf gedruckt sein —, sondern die Unterschrift.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Auf einem dauerhaften Datenträger” wird gestrichen, und die Textform schrumpft auf „irgendwas Geschriebenes”. Damit fiele die Ansage am Telefon darunter, obwohl sie sich nicht aufbewahren lässt.

Gleichwertig formuliert

„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben“ ↔ „Textform verlangt“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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