Angemaßte Eigengeschäftsführung

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 10 · D-10.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen“ (§ 687 II 1 BGB). Verlangt ist Wissen; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. § 683 BGB steht nicht darin. Der Herausgabeanspruch läuft über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB auf „alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt“. „Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet“ (§ 687 II 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist
  • §§ 677, 678, 681, 682
  • Wissen
  • § 683 BGB steht nicht darin.
  • §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
  • alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt
  • Macht er sie geltend
  • nach § 684 Satz 1

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 687 II BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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