Der Wortlaut
„Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen“ (§ 687 II 1 BGB). Verlangt ist Wissen; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. § 683 BGB steht nicht darin. Der Herausgabeanspruch läuft über §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB auf „alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt“. „Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet“ (§ 687 II 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist
- §§ 677, 678, 681, 682
- Wissen
- § 683 BGB steht nicht darin.
- §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
- alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt
- Macht er sie geltend
- nach § 684 Satz 1
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 687 II BGB · Gesetzeswortlaut