Aufwendung

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 10 · D-10.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse eines anderen; die unfreiwillige Einbuße ist Schaden. § 670 BGB begrenzt sie doppelt: Sie muss „zum Zwecke der Ausführung“ gemacht sein, und der Geschäftsführer muss sie „den Umständen nach für erforderlich halten“ dürfen. Maßstab ist der verständige Geschäftsführer im Augenblick des Handelns, nicht die spätere Nachrechnung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • freiwilliges Vermögensopfer
  • unfreiwillige Einbuße
  • zum Zwecke der Ausführung
  • den Umständen nach für erforderlich halten
  • verständige Geschäftsführer im Augenblick des Handelns

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 670 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften