Der Wortlaut
Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse eines anderen; die unfreiwillige Einbuße ist Schaden. § 670 BGB begrenzt sie doppelt: Sie muss „zum Zwecke der Ausführung“ gemacht sein, und der Geschäftsführer muss sie „den Umständen nach für erforderlich halten“ dürfen. Maßstab ist der verständige Geschäftsführer im Augenblick des Handelns, nicht die spätere Nachrechnung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- freiwilliges Vermögensopfer
- unfreiwillige Einbuße
- zum Zwecke der Ausführung
- den Umständen nach für erforderlich halten
- verständige Geschäftsführer im Augenblick des Handelns
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 670 BGB · am Gesetz gebildet