Der Wortlaut
„Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen“ (§ 683 S. 1 BGB). Geprüft wird die Übernahme, nicht die Ausführung. Steht der wirkliche Wille fest, geht er vor – auch wenn der Geschäftsführer ihn nicht kannte und die Maßnahme nützt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Übernahme
- Interesse
- wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
- wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen
- geht er vor
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 683 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut