Berechtigte Übernahme

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 10 · D-10.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen“ (§ 683 S. 1 BGB). Geprüft wird die Übernahme, nicht die Ausführung. Steht der wirkliche Wille fest, geht er vor – auch wenn der Geschäftsführer ihn nicht kannte und die Maßnahme nützt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Übernahme
  • Interesse
  • wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
  • wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen
  • geht er vor

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 683 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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