Der Wortlaut
Der Nichtberechtigte ist zur Herausgabe „des durch die Verfügung Erlangten“ verpflichtet (§ 816 I 1 BGB) – der Erlös, so die Linie des Werks: Das Gesetz nennt das Erlangte und nicht den Wert, und § 818 II BGB gibt Wertersatz nur, wenn „die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich“ ist; Geld ist herausgabefähig. Nach der Gegenauffassung ist nur der objektive Wert herauszugeben, weil allein er dem Berechtigten zugewiesen sei und das Gesetz die Gewinnabschöpfung in § 687 II 1 BGB und dort nur bei Wissen anordne.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- „des durch die Verfügung Erlangten“
- Erlös
- wegen der Beschaffenheit des Erlangten
- Geld ist herausgabefähig
- Gegenauffassung
- objektive Wert
- zugewiesen
- Gewinnabschöpfung
- Wissen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 816 I 1 BGB · Gesetzeswortlaut