Das durch die Verfügung Erlangte

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 5 · D-5.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Nichtberechtigte ist zur Herausgabe „des durch die Verfügung Erlangten“ verpflichtet (§ 816 I 1 BGB) – der Erlös, so die Linie des Werks: Das Gesetz nennt das Erlangte und nicht den Wert, und § 818 II BGB gibt Wertersatz nur, wenn „die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich“ ist; Geld ist herausgabefähig. Nach der Gegenauffassung ist nur der objektive Wert herauszugeben, weil allein er dem Berechtigten zugewiesen sei und das Gesetz die Gewinnabschöpfung in § 687 II 1 BGB und dort nur bei Wissen anordne.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • „des durch die Verfügung Erlangten“
  • Erlös
  • wegen der Beschaffenheit des Erlangten
  • Geld ist herausgabefähig
  • Gegenauffassung
  • objektive Wert
  • zugewiesen
  • Gewinnabschöpfung
  • Wissen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 816 I 1 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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