Der Wortlaut
„Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde“ (§ 679 BGB). Der Anspruch folgt dann aus § 683 S. 2 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht
- Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt
- gesetzliche Unterhaltspflicht
- nicht rechtzeitig erfüllt werden würde
- § 683 S. 2 BGB
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 679 BGB · Gesetzeswortlaut