Interesse des Geschäftsherrn

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 10 · D-10.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Das Interesse ist objektiv zu bestimmen: Es entscheidet, was einem verständigen Geschäftsherrn in dieser Lage nützt, nicht, was der Geschäftsführer für vernünftig hielt. Maßgeblich ist der Augenblick der Übernahme; ein späterer Misserfolg nimmt ihr das Interesse nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • objektiv
  • was einem verständigen Geschäftsherrn in dieser Lage nützt
  • Augenblick der Übernahme

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 683 S. 1 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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