Der Wortlaut
Das Interesse ist objektiv zu bestimmen: Es entscheidet, was einem verständigen Geschäftsherrn in dieser Lage nützt, nicht, was der Geschäftsführer für vernünftig hielt. Maßgeblich ist der Augenblick der Übernahme; ein späterer Misserfolg nimmt ihr das Interesse nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- objektiv
- was einem verständigen Geschäftsherrn in dieser Lage nützt
- Augenblick der Übernahme
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 683 S. 1 BGB · am Gesetz gebildet