Der Wortlaut
„Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei“ (§ 687 I BGB). Der Ausschluss bleibt auch dann, wenn das Geschäft ausgeführt worden ist und dem Geschäftsherrn genützt hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- §§ 677 bis 686
- keine Anwendung
- fremdes Geschäft
- dass es sein eigenes sei
- ausgeführt
- genützt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 687 I BGB · Gesetzeswortlaut