Mutmaßlicher Wille

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 10 · D-10.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Mutmaßlicher Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei Kenntnis der Lage aus seiner Sicht gehabt hätte. Er tritt an die Stelle des wirklichen Willens erst, wenn dieser nicht festzustellen ist; erschlossen wird er aus den erkennbaren Interessen, der Vermögenslage und früheren Äußerungen des Geschäftsherrn.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bei Kenntnis der Lage aus seiner Sicht
  • erst, wenn dieser nicht festzustellen ist
  • erkennbaren Interessen
  • Vermögenslage
  • früheren Äußerungen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 683 S. 1 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld