Der Wortlaut
Mutmaßlicher Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei Kenntnis der Lage aus seiner Sicht gehabt hätte. Er tritt an die Stelle des wirklichen Willens erst, wenn dieser nicht festzustellen ist; erschlossen wird er aus den erkennbaren Interessen, der Vermögenslage und früheren Äußerungen des Geschäftsherrn.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bei Kenntnis der Lage aus seiner Sicht
- erst, wenn dieser nicht festzustellen ist
- erkennbaren Interessen
- Vermögenslage
- früheren Äußerungen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 683 S. 1 BGB · am Gesetz gebildet