Der Wortlaut
„Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen“ (§ 685 I BGB). Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, „so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen“ (§ 685 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nicht
- nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen
- im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 685 BGB · Gesetzeswortlaut