Sicherungsübereignung (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

Sachenrecht · Feld 4 · D-4.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Sicherungsübereignung ist die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung, bei der der Sicherungsgeber im Besitz bleibt und die Übergabe durch ein Besitzkonstitut ersetzt wird (§ 930 BGB). Sie besteht aus zwei Geschäften: der dinglichen Übereignung und der schuldrechtlichen Sicherungsabrede.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung
  • Sicherungsgeber im Besitz bleibt
  • Übergabe durch ein Besitzkonstitut ersetzt
  • zwei Geschäften
  • dinglichen Übereignung
  • Sicherungsabrede

Fundstellen

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