Der Wortlaut
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Es ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht, gesichert durch § 161 I 1 BGB, wird nach §§ 929 ff. BGB analog übertragen und ist „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB, pfändbar und ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann
- wesensgleiches Minus
- § 161 I 1 BGB
- §§ 929 ff. BGB analog
- „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB