Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

Sachenrecht · Feld 2 · D-2.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Übergabe ist der vollständige Verlust jeden Besitzes — auch des mittelbaren — auf Seiten des Veräußerers, der Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers, der auch über einen Besitzdiener, einen Besitzmittler oder eine Geheißperson eintreten kann, und beides auf Veranlassung des Veräußerers.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • vollständige Verlust jeden Besitzes — auch des mittelbaren — auf Seiten des Veräußerers
  • Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers
  • Besitzdiener, einen Besitzmittler oder eine Geheißperson
  • auf Veranlassung des Veräußerers

Fundstellen

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