Einigung (§ 929 S. 1 BGB)

Sachenrecht · Feld 2 · D-2.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Einigung ist der dingliche Vertrag, durch den Veräußerer und Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Sie besteht aus zwei Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB, kann konkludent erklärt und bedingt werden (§ 158 I BGB), muss im Zeitpunkt des Vollzugs noch bestehen und ist bis dahin frei widerruflich.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • dingliche Vertrag
  • darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll
  • zwei Willenserklärungen
  • konkludent
  • bedingt
  • im Zeitpunkt des Vollzugs noch bestehen
  • frei widerruflich

Fundstellen

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