Nachträgliche Übersicherung und Deckungsgrenze

Sachenrecht · Feld 4 · D-4.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Nachträgliche Übersicherung liegt vor, wenn das Missverhältnis erst später entsteht — die Forderung schrumpft, der Bestand wächst. Rechtsfolge ist nicht die Nichtigkeit, sondern ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag, auch wenn dieser keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält. Die Deckungsgrenze beträgt, bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 Prozent der gesicherten Forderungen; die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruchs liegt regelmäßig bei 150 Prozent des Schätzwerts (§ 237 S. 1 BGB) — BGH (Großer Senat für Zivilsachen), Beschluss vom 27. November 1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97 (BGHZ 137, 212).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • erst später
  • nicht die Nichtigkeit
  • ermessensunabhängiger Freigabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag
  • keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel
  • Deckungsgrenze
  • bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 Prozent der gesicherten Forderungen
  • Entstehen
  • 150 Prozent des Schätzwerts (§ 237 S. 1 BGB)

Fundstellen

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