Der Wortlaut
Sicherungsabrede ist der schuldrechtliche Vertrag, der den Sicherungszweck festlegt. Sie ist zugleich der Rechtsgrund der Übereignung, das Besitzmittlungsverhältnis des § 868 BGB und die Bindung im Innenverhältnis: Nach außen ist der Sicherungsnehmer Volleigentümer mit allen Befugnissen des § 903 BGB, nach innen darf er das Eigentum nur zur Sicherung gebrauchen — fiduziarisches Eigentum.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Sicherungszweck
- Rechtsgrund
- Besitzmittlungsverhältnis
- Bindung im Innenverhältnis
- Volleigentümer
- nur zur Sicherung
- fiduziarisches Eigentum