Krasse finanzielle Überforderung (Angehörigenbürgschaft, § 138 I BGB)

BGB AT · Feld 7 · D-7.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Krass finanziell überfordert ist der Bürge, wenn er bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann. Das ist eine Prognose, keine Momentaufnahme.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bei Eintritt des Sicherungsfalls
  • nicht einmal die laufenden Zinsen
  • pfändbarer Teil
  • dauerhaft

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

St. Rspr. des BGH (BGH, Urteil vom 25.01.2005 – XI ZR 28/04) auf der Linie des BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist der Höchstbetrag der Maßstab, nicht die Hauptschuld.

Womit er verwechselt wird

Die krasse Überforderung ist nur der erste von vier Punkten. Dazu kommen emotionale Verbundenheit, fehlendes nennenswertes Eigeninteresse und die Ausnutzung durch den Gläubiger — bei den ersten drei wird sie widerleglich vermutet.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Laufende Zinsen” wird zur Bürgschaftssumme, „dauerhaft” fällt weg. Die Hauptsumme kann fast kein Bürge tragen, die Zinsen sehr wohl; darauf kommt es an.

Gleichwertig formuliert

„Krass finanziell überfordert ist der Bürge, wenn“ ↔ „Eine krasse finanzielle Überforderung ist anzunehmen, wenn“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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