Der Wortlaut
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern“ (§ 2039 S. 1 BGB). Der Satz schützt den Schuldner und gibt dem einzelnen Miterben zugleich eine gesetzliche Prozessstandschaft: Er macht den Anspruch der Gesamthand im eigenen Namen geltend und braucht dafür weder Zustimmung noch Mehrheitsbeschluss, ist aber an den Antrag auf Leistung an alle gebunden. Die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten
- jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern
- schützt den Schuldner
- gesetzliche Prozessstandschaft
- im eigenen Namen
- weder Zustimmung noch Mehrheitsbeschluss
- Antrag auf Leistung an alle
- zwei Sätze und keine Absätze
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2039 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut