Der Wortlaut
Verwaltung ist jede Maßnahme der Erhaltung, Sicherung, Nutzung und Bewirtschaftung des Nachlasses, die ein bestehendes Recht nicht unmittelbar verändert – Reparatur, Neuvermietung, Prozessführung. „Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu“ (§ 2038 I 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- jede Maßnahme der Erhaltung, Sicherung, Nutzung und Bewirtschaftung
- nicht unmittelbar verändert
- gemeinschaftlich
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2038 I 1 BGB · am Gesetz gebildet