Der Wortlaut
„Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen“ (§ 2038 I 2 Hs. 2 BGB). Notwendig ist eine Maßregel, ohne die dem Nachlassgegenstand ein Schaden droht, der sich bei Zuwarten nicht mehr oder nur mit erheblichem Mehraufwand abwenden lässt. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht, Verbesserung ist keine Erhaltung mehr, und die Maßregel muss so dringlich sein, dass die Mitwirkung der anderen nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- zur Erhaltung notwendigen Maßregeln
- jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen
- Schaden droht, der sich bei Zuwarten nicht mehr oder nur mit erheblichem Mehraufwand abwenden lässt
- Bloße Zweckmäßigkeit
- Verbesserung
- nicht rechtzeitig zu erlangen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2038 I 2 Hs. 2 BGB · Gesetzeswortlaut