Der Wortlaut
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das ein bestehendes Recht unmittelbar überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufhebt – Auflassung, Abtretung, Verpfändung, Erlass. „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen“ (§ 2040 I BGB). Das Wort „nur“ lässt für die Substanzverfügung keinen Mehrheitsbeschluss zu; eine Mehrheit genügt allein dort, wo die Rechtsprechung die Verfügung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gelten lässt – entschieden für die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 = BGHZ 183, 131).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bestehendes Recht unmittelbar überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufhebt
- nur gemeinschaftlich
- Substanzverfügung keinen Mehrheitsbeschluss
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2040 I BGB · am Gesetz gebildet