Verfügung über einen Nachlassgegenstand

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 7 · D-7.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das ein bestehendes Recht unmittelbar überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufhebt – Auflassung, Abtretung, Verpfändung, Erlass. „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen“ (§ 2040 I BGB). Das Wort „nur“ lässt für die Substanzverfügung keinen Mehrheitsbeschluss zu; eine Mehrheit genügt allein dort, wo die Rechtsprechung die Verfügung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gelten lässt – entschieden für die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 = BGHZ 183, 131).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bestehendes Recht unmittelbar überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufhebt
  • nur gemeinschaftlich
  • Substanzverfügung keinen Mehrheitsbeschluss

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2040 I BGB · am Gesetz gebildet

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