Erbengemeinschaft

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 7 · D-7.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“ (§ 2032 I BGB). Sie entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, ist nicht rechtsfähig und auf ihre Auseinandersetzung angelegt; ein Vertrag kommt deshalb nicht mit ihr, sondern mit den einzelnen Miterben zustande, und geklagt wird gegen die Miterben selbst – als Gesamtschuldner gegen jeden (§ 2058 BGB), auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass gegen alle (§ 2059 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben
  • gemeinschaftliches Vermögen der Erben
  • kraft Gesetzes mit dem Erbfall
  • nicht rechtsfähig
  • auf ihre Auseinandersetzung angelegt
  • mit den einzelnen Miterben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2032 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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