Der Wortlaut
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“ (§ 2032 I BGB). Sie entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, ist nicht rechtsfähig und auf ihre Auseinandersetzung angelegt; ein Vertrag kommt deshalb nicht mit ihr, sondern mit den einzelnen Miterben zustande, und geklagt wird gegen die Miterben selbst – als Gesamtschuldner gegen jeden (§ 2058 BGB), auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass gegen alle (§ 2059 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben
- gemeinschaftliches Vermögen der Erben
- kraft Gesetzes mit dem Erbfall
- nicht rechtsfähig
- auf ihre Auseinandersetzung angelegt
- mit den einzelnen Miterben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2032 I BGB · Gesetzeswortlaut