Der Wortlaut
„Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass“ (§ 2041 S. 1 BGB). Die Ersetzung tritt kraft Gesetzes ein und steht nicht zur Disposition der Miterben. Ob der Bezug der dritten Alternative objektiv oder nach dem Willen des handelnden Miterben zu bestimmen ist, ist streitig; nach allgemeiner Auffassung genügt jedenfalls, dass der Erwerb nach dem Willen des Handelnden dem Nachlass dienen soll und ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (BGH, Urt. v. 30.06.2017 – V ZR 232/16, Rn. 12). Dieses Werk bestimmt den Bezug objektiv; maßgeblich sind die Mittel der Erbschaft (§ 2019 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts
- als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands
- durch ein Rechtsgeschäft
- das sich auf den Nachlass bezieht
- kraft Gesetzes
- objektiv
- Mittel der Erbschaft
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2041 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut